Allgemeine Geschäftsbedingungen - dthn

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab: 19. April 2026

Kontaktdaten des Auftragnehmers

dthn Technology Estonia OÜ
Registernummer: 17157148
Ahtri tn 12
15551 Tallinn
Estland

Vertreten durch: Niels Heidbrink (Geschäftsführer)
E-Mail: niels.heidbrink@dthn.io
Telefon: +372 5898 9763

Inhalt

1. Definitionen und Geltungsbereich

2. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3. Lieferung und Abnahme

4. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

5. Vertraulichkeit

6. Pflichten der Parteien

7. Haftung und Haftungsbeschränkung

8. Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

9. Abwerbeverbot

10. Höhere Gewalt

11. Datenschutz

12. Änderungen dieser AGB

13. Salvatorische Klausel

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15. Abtretung

16. Mitteilungen

17. Versicherung

18. Schlussbestimmungen

1. Definitionen und Geltungsbereich

1.1. „Auftragnehmer“ bezeichnet die dthn Technology Estonia OÜ, eingetragen in Estland unter der Registernummer 17157148.

1.2. „Auftraggeber“ bezeichnet die juristische Person oder das Unternehmen, das einen Vertrag mit dem Auftragnehmer abschließt.

1.3. „Vertrag“ bezeichnet die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossene individuelle Leistungsvereinbarung, die den Umfang, die Leistungen, die Vergütung und den Zeitrahmen des Werks festlegt.

1.4. „Werk“ bezeichnet sämtliche Leistungen, Liefergegenstände, Materialien und Ergebnisse, die der Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrags erbringt.

1.5. „Liefergegenstände“ bezeichnet die körperlichen bzw. greifbaren Ergebnisse, Resultate, Materialien und Arbeitsprodukte, die der Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrags erstellt, in Abgrenzung zu den Dienstleistungen selbst.

1.6. „Bedingungen“ oder „AGB“ bezeichnen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.7. „Partei“ bezeichnet den Auftragnehmer oder den Auftraggeber einzeln, und „Parteien“ bezeichnet den Auftragnehmer und den Auftraggeber gemeinsam.

1.8. „Werktag“ bezeichnet jeden Tag außer Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in der Republik Estland.

1.9. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Mit Unterzeichnung eines Vertrags oder durch Annahme dieser AGB (einschließlich per elektronischem Kontrollkästchen) erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB in vollem Umfang einverstanden.

1.10. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den Bestimmungen eines einzelnen Vertrags haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang, soweit der Widerspruch reicht.

1.11. Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B). Der Auftraggeber bestätigt, dass er in gewerblicher oder geschäftlicher Eigenschaft handelt und nicht als Verbraucher.

2. Vergütung und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Vergütung für das Werk wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.).

2.2. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage von Rechnungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat jede Rechnung innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu begleichen.

2.3. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 113 des estnischen Schuldrechtsgesetzes (Law of Obligations Act) zu zahlen, beginnend mit dem Tag nach Fälligkeit.

2.4. Zahlt der Auftraggeber eine Rechnung nicht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist, stellt der Auftragnehmer eine schriftliche Zahlungserinnerung aus. Wird die Zahlung nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der schriftlichen Zahlungserinnerung geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen aus allen aktiven Verträgen mit dem Auftraggeber sofort einzustellen, bis alle ausstehenden Beträge vollständig beglichen sind.

2.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Liefergegenstände einschließlich der Arbeitsergebnisse und der damit verbundenen Übertragung geistiger Eigentumsrechte zurückzubehalten, bis alle ausstehenden Rechnungen vollständig beglichen sind.

2.6. Muss der Auftragnehmer zur Beitreibung ausstehender Beträge einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragen, trägt der Auftraggeber die angemessenen Kosten der Beitreibung, einschließlich Anwaltskosten, Gerichtskosten und Inkassogebühren.

2.7. Bei Beendigung eines Vertrags aus beliebigem Grund werden alle Rechnungen für bereits erbrachte oder laufende Leistungen sofort fällig und zahlbar.

3. Lieferung und Abnahme

3.1. Das Werk wird dem Auftraggeber in einer einvernehmlich vereinbarten Weise geliefert, beispielsweise durch sicheren Dateitransfer, Bereitstellung in einem bestimmten System, Zugang zu einer vereinbarten Plattform oder Präsentation in einem Meeting.

3.2. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung zu prüfen. Werden innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwände unter Angabe wesentlicher Mängel erhoben, gilt das Werk als abgenommen.

3.3. Erhebt der Auftraggeber innerhalb der Prüfungsfrist schriftliche Einwände, wird der Auftragnehmer die festgestellten wesentlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ein wesentlicher Mangel ist eine erhebliche Abweichung vom im Vertrag vereinbarten Umfang und den vereinbarten Spezifikationen.

3.4. Wünsche nach Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen, die über den ursprünglich vereinbarten Vertragsumfang hinausgehen, stellen keine Mängel dar und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung.

3.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Umstände außerhalb seiner Kontrolle verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Versäumnis des Auftraggebers, notwendige Informationen, Zugänge oder Mitwirkung bereitzustellen, Ausfälle von Drittdiensten oder Ereignisse höherer Gewalt gemäß Abschnitt 10.

4. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

4.1. Nach vollständiger Zahlung aller im jeweiligen Vertrag fälligen Vergütungen erhält der Auftraggeber vollständige, uneingeschränkte und unwiderrufliche Rechte zur Nutzung, Änderung, Verbreitung und sonstigen Verwertung der Liefergegenstände nach eigenem Ermessen. Eine weitere Genehmigung des Auftragnehmers ist nicht erforderlich.

4.2. Der Auftragnehmer verzichtet nach vollständiger Zahlung auf jegliche Ansprüche auf Eigentum, Kontrolle oder zukünftige Vergütung im Zusammenhang mit den Liefergegenständen, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt.

4.3. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände für jeden rechtmäßigen Zweck nutzen, einschließlich kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung, es sei denn, diese Nutzung:

4.4. Nutzt der Auftraggeber die Liefergegenstände unter Verstoß gegen Abschnitt 4.3, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und Unterlassung zur Verhinderung weiterer Verstöße gegen Abschnitt 4.3 zu begehren sowie alle weiteren erforderlichen rechtlichen Schritte zum Schutz seiner Interessen einzuleiten. Zur Klarstellung: Die dem Auftraggeber gemäß Abschnitt 4.1 eingeräumten Rechte bleiben unwiderruflich; Unterlassungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf die Verhinderung künftiger Verstöße und bewirken nicht den Entzug der Rechte des Auftraggebers.

4.5. Vor vollständiger Zahlung verbleiben alle geistigen Eigentumsrechte an den Liefergegenständen beim Auftragnehmer. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß Abschnitt 2.5 findet Anwendung.

4.6. Mit der Übertragung der Rechte gemäß Abschnitt 4.1 überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zugleich alle persönlichkeitsrechtlichen (urheberpersönlichkeitsrechtlichen) Befugnisse, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, einschließlich des Rechts, die im Rahmen des Werks bereitgestellten Liefergegenstände zu ändern, anzupassen und abgeleitete Werke daraus zu erstellen. Die Parteien vereinbaren, dass die Vergütung für diese Übertragung in der Vergütung für das Werk enthalten ist.

4.7. Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeines Wissen, Fähigkeiten, Erfahrungen und nicht vertrauliche Techniken, die bei der Durchführung des Werks erworben wurden, für andere Aufträge zu nutzen.

5. Vertraulichkeit

5.1. Jede Partei verpflichtet sich, alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, vertraulich zu behandeln („Vertrauliche Informationen“).

5.2. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Geschäftsstrategien, Finanzdaten, Kundenlisten, technische Spezifikationen, Quellcode, Systemarchitekturen, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse und die Bedingungen jedes Vertrags zwischen den Parteien.

5.3. Jede Partei hat:

5.4. Die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt gelten nicht für Informationen, die:

5.5. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Abschnitts hat die verstoßende Partei der anderen Partei auf Verlangen eine Vertragsstrafe in Höhe von zehntausend Euro (10.000,00 EUR) je einzelnem Verstoß zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die verstoßende Partei nicht von ihrer Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Abschnitts und schränkt das Recht der anderen Partei nicht ein, Ersatz für Schäden zu verlangen, die über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehen.

5.6. Bevor die nicht verstoßende Partei Anspruch auf die Vertragsstrafe gemäß Abschnitt 5.5 hat, ist der verstoßenden Partei eine angemessene Nachfrist von mindestens dreißig (30) Kalendertagen zur Behebung des Verstoßes und seiner Folgen einzuräumen. Wird der Verstoß innerhalb dieser Frist nicht behoben oder ist er nicht behebbar, wird die Vertragsstrafe fällig.

5.7. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus diesem Abschnitt bestehen für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

6. Pflichten der Parteien

6.1. Pflichten des Auftragnehmers

6.1.1. Der Auftragnehmer erbringt das Werk mit angemessener fachlicher Sorgfalt und in Übereinstimmung mit dem Vertrag, diesen AGB und den geltenden Gesetzen.

6.1.2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Ressourcen zur Fertigstellung des Werks bereit.

6.1.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an oder Zustimmung des Auftraggebers qualifizierte Subunternehmer, Freiberufler oder Drittanbieter mit der Ausführung von Teilen des Werks zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt für die Qualität und Termintreue der von Subunternehmern erbrachten Leistungen verantwortlich. Beauftragte Subunternehmer werden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterworfen, die nicht weniger restriktiv sind als die in Abschnitt 5 festgelegten. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Identität sämtlicher Subunternehmer offenzulegen, denen Zugang zu Vertraulichen Informationen des Auftraggebers gewährt wurde oder gewährt werden soll.

6.1.4. Der Auftragnehmer beantwortet Anfragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Werk innerhalb einer angemessenen Frist.

6.1.5. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über den Fortschritt des Werks und über alle im Zusammenhang mit dessen Erbringung auftretenden Angelegenheiten.

6.1.6. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber so bald wie möglich über alle Umstände, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag wesentlich beeinträchtigen könnten.

6.2. Pflichten des Auftraggebers

6.2.1. Der Auftraggeber hat das Werk gemäß Abschnitt 2 zu vergüten.

6.2.2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Fertigstellung des Werks erforderlichen Informationen, Zugänge, Materialien und Mitwirkung rechtzeitig zur Verfügung.

6.2.3. Der Auftraggeber beantwortet Anfragen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Werk innerhalb einer angemessenen Frist. Eine Nichtbeantwortung innerhalb von zehn (10) Werktagen nach einer Anfrage kann als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Abschnitt 8.2.2(d) gewertet werden, sofern dies die Fähigkeit des Auftragnehmers zur Erbringung des Werks wesentlich beeinträchtigt.

6.2.4. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb der in Abschnitt 3 festgelegten Fristen zu prüfen und abzunehmen.

6.2.5. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer so bald wie möglich über alle Umstände, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag wesentlich beeinträchtigen könnten.

6.2.6. Der Auftraggeber ist für die Aufrechterhaltung angemessener Sicherungen seiner eigenen Systeme, Daten und Infrastruktur vor und während der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste oder Systemstörungen, die auf das Versäumnis des Auftraggebers zurückzuführen sind, solche Sicherungen vorzuhalten.

7. Haftung und Haftungsbeschränkung

7.1. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt. Der Auftragnehmer garantiert jedoch keine bestimmten geschäftlichen Ergebnisse oder Resultate. Die Leistungen sind beratender und konsultativer Natur, und der Erfolg hängt von Faktoren ab, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen, einschließlich der Handlungen des Auftraggebers selbst, der Marktbedingungen und Abhängigkeiten von Dritten.

7.2. Empfehlungen, Roadmaps, Bewertungen und strategische Ratschläge des Auftragnehmers basieren auf den zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbaren Informationen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen der Umstände, Technologien oder Marktbedingungen nach der Lieferung, noch für Ergebnisse, die aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Umsetzung von Empfehlungen durch den Auftraggeber resultieren.

7.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistung, Verfügbarkeit, Sicherheit oder Eignung von Werkzeugen, Plattformen, Software oder Diensten Dritter, unabhängig davon, ob diese vom Auftragnehmer empfohlen oder im Zusammenhang mit dem Werk verwendet werden.

7.4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstehen. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begrenzt.

7.5. Vorbehaltlich der Abschnitte 7.4, 7.7 und 7.8 ist die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag — gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig — auf die tatsächlich vom Auftraggeber im Rahmen des betreffenden Vertrags gezahlte Gesamtvergütung beschränkt.

7.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte, beiläufige, besondere oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle, Datenverluste, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Betriebsunterbrechung oder Reputationsschäden, es sei denn, diese Schäden beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von Abschnitt 7.4.

7.7. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für:

7.8. Nach Abnahme des Werks gemäß Abschnitt 3 trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Nutzung, den Einsatz und den Betrieb der Liefergegenstände. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der Nutzung des Werks durch den Auftraggeber nach der Abnahme entstehen.

8. Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

8.1. Laufzeit

Die Laufzeit jedes Vertrags wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Diese AGB gelten, solange ein Vertrag zwischen den Parteien aktiv ist.

8.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung

8.2.1. Hat eine Partei den Vertrag oder diese AGB wesentlich verletzt, kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Art der Verletzung kündigen.

8.2.2. Eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Auftraggeber liegt vor, wenn:

8.2.3. Im Falle einer Kündigung durch den Auftragnehmer wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von siebentausendfünfhundert Euro (7.500,00 EUR) zu zahlen. Diese Vertragsstrafe tritt neben etwaige ausstehende Vergütungen und beschränkt nicht das Recht des Auftragnehmers, darüber hinausgehenden Schadensersatz geltend zu machen.

8.3. Insolvenz

Stellt der Auftraggeber einen Insolvenzantrag, wird über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet, wird ein Insolvenzverwalter bestellt oder unterliegt er einem vergleichbaren Verfahren nach geltendem Recht, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle aktiven Verträge mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Beendigung gemäß Abschnitt 2.7 finden Anwendung.

8.4. Rechtsfolgen der Beendigung

8.4.1. Bei Beendigung aus beliebigem Grund werden Zahlungspflichten gemäß Abschnitt 2.7 sofort fällig.

8.4.2. Die Beendigung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor dem Beendigungsdatum entstanden sind.

8.4.3. Die Abschnitte 2 (Vergütung), 4 (Geistiges Eigentum), 5 (Vertraulichkeit), 7 (Haftung), 9 (Abwerbeverbot), 11 (Datenschutz), 13 (Salvatorische Klausel), 14 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand), 15 (Abtretung), 16 (Mitteilungen) und 18 (Schlussbestimmungen) bestehen nach Beendigung des Vertrags fort.

9. Abwerbeverbot

9.1. Während der Laufzeit eines Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung darf der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder direkt noch indirekt Mitarbeiter, Auftragnehmer, Freiberufler oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Erbringung des Werks beteiligt waren, abwerben, rekrutieren, einstellen oder beauftragen.

9.2. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Bestimmung, hat er dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von zwölf (12) Monatsbruttogehältern der abgeworbenen Person (nach letzter Kenntnis des Auftragnehmers) zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, darüber hinausgehenden Schadensersatz geltend zu machen.

10. Höhere Gewalt

10.1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AGB, soweit die Nichterfüllung durch ein Hindernis verursacht wird, das außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen vernünftigerweise nicht vermieden oder überwunden werden konnten („Höhere Gewalt“).

10.2. Eine Partei, die sich auf Höhere Gewalt berufen möchte, muss die andere Partei so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses, schriftlich benachrichtigen.

10.3. Umstände Höherer Gewalt müssen durch angemessene Nachweise belegt werden.

10.4. Veränderungen der wirtschaftlichen Lage einer Partei, ungünstige Marktbedingungen, Preissteigerungen, Feiertage, Insolvenz oder Insolvenzwarnung gelten nicht als Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB.

10.5. Bei Höherer Gewalt verhandeln die Parteien in gutem Glauben über neue Fristen. Dauern die Umstände Höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.

11. Datenschutz

11.1. Beide Parteien halten alle geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“), soweit diese auf ihre Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags anwendbar sind.

11.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer zur Erbringung des Werks möglicherweise Zugang zu den Systemen, Plattformen und der Infrastruktur des Auftraggebers benötigt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ein solcher Zugang im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen und den eigenen Datenschutzrichtlinien des Auftraggebers gewährt wird.

11.3. Soweit die Erbringung des Werks die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer erfordert (als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO), schließen die Parteien vor Aufnahme einer solchen Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

11.4. Jede Partei ist eigenverantwortlich für die Einhaltung ihrer eigenen Pflichten nach den geltenden Datenschutzgesetzen in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie in ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher verarbeitet.

12. Änderungen dieser AGB

12.1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen schriftlich mindestens dreißig (30) Kalendertage vor Inkrafttreten der geänderten AGB informiert.

12.2. Ist der Auftraggeber mit den geänderten AGB nicht einverstanden, kann er die betroffenen Verträge durch schriftliche Mitteilung vor Inkrafttreten der geänderten AGB kündigen. Kündigt der Auftraggeber nicht, gelten die geänderten AGB als akzeptiert.

12.3. Änderungen dieser AGB berühren nicht die Bestimmungen einzelner Verträge. Änderungen eines einzelnen Vertrags bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB von einem zuständigen Gericht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.

13.2. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien am besten entspricht und das gleiche wirtschaftliche Ergebnis so weit wie möglich erzielt.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1. Diese AGB und alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Republik Estland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

14.2. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Vertrag werden zunächst durch Verhandlungen in gutem Glauben beigelegt. Die Parteien unternehmen angemessene Anstrengungen, die Streitigkeit innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Datum der schriftlichen Streitanzeige einer Partei an die andere beizulegen.

14.3. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb der Verhandlungsfrist beigelegt, kann jede Partei die Streitigkeit der ausschließlichen Zuständigkeit des Harju Maakohus in Tallinn, Estland, vorlegen.

15. Abtretung

15.1. Keine Partei darf ihre Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag oder diesen AGB, ganz oder teilweise, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert oder verzögert werden.

15.2. Abweichend von Abschnitt 15.1 ist jede Partei berechtigt, den Vertrag und diese AGB ohne Zustimmung der anderen Partei vollständig auf ein Nachfolgerunternehmen im Zusammenhang mit einer Fusion, Übernahme, Umstrukturierung oder dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Geschäfte oder Vermögenswerte zu übertragen, sofern das Nachfolgerunternehmen sämtliche Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB übernimmt und die abtretende Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Abtretung informiert.

15.3. Das Recht des Auftragnehmers, Subunternehmer gemäß Abschnitt 6.1.3 einzusetzen, gilt nicht als Abtretung und bedarf nicht der Zustimmung des Auftraggebers.

15.4. Jede entgegen diesem Abschnitt vorgenommene Abtretung ist nichtig.

16. Mitteilungen

16.1. Alle Mitteilungen, Aufforderungen, Ansprüche oder sonstigen Kommunikationen aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen AGB sind schriftlich zu erfolgen (einschließlich per E-Mail gemäß Abschnitt 18.3) und an die zu Beginn dieser AGB angegebenen Kontaktdaten (für den Auftragnehmer) oder an die im jeweiligen Vertrag angegebenen Kontaktdaten (für den Auftraggeber) zu richten, oder an eine andere Anschrift, die die jeweilige Partei der anderen Partei schriftlich mitgeteilt hat.

16.2. Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugegangen:

16.3. Mitteilungen rein informativer Art, die keine Rechte oder Pflichten der Parteien begründen, ändern oder beenden, können auf jede angemessene Weise erfolgen, einschließlich per E-Mail, Messaging-Plattform oder Telefon.

16.4. Jede Partei ist verpflichtet, ihre Kontaktdaten aktuell zu halten und die andere Partei unverzüglich über Änderungen zu informieren. An die zuletzt bezeichnete Anschrift gesandte Mitteilungen gelten auch dann als ordnungsgemäß zugegangen, wenn der Empfänger seine Kontaktdaten nicht aktualisiert hat.

17. Versicherung

17.1. Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) mit einer Deckung, die der Auftragnehmer für die Art und den Umfang der im Rahmen dieser AGB und einzelner Verträge erbrachten Leistungen für angemessen hält.

17.2. Auf angemessenes schriftliches Verlangen des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer eine Versicherungsbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis über das Bestehen einer solchen Deckung zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den vollständigen Versicherungsvertrag, Prämienangaben oder sonstige vertrauliche Informationen zum Versicherungsverhältnis offenzulegen.

17.3. Das Bestehen einer Versicherungsdeckung erweitert, verändert oder hebt die in Abschnitt 7 geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nicht auf. Die Haftung des Auftragnehmers aus einem Vertrag richtet sich unabhängig von Umfang oder Verfügbarkeit einer Versicherungsdeckung weiterhin nach Abschnitt 7.

17.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Versicherer oder die Deckungsbedingungen zu ändern, sofern während der Laufzeit aktiver Verträge eine wirtschaftlich angemessene Berufshaftpflichtdeckung aufrechterhalten bleibt.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Diese AGB bilden zusammen mit dem jeweiligen Vertrag die vollständige und abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen, Absprachen, Verhandlungen und Gespräche, ob mündlich oder schriftlich.

18.2. Die Annahme dieser AGB durch den Auftraggeber mittels elektronischem Kontrollkästchen, digitaler Unterschrift oder anderen elektronischen Mitteln hat die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie eine handschriftliche Unterschrift.

18.3. Bezugnahmen auf „schriftlich“, „Schriftform“ oder „Textform“ in diesen AGB umfassen — soweit nach anwendbarem Recht zulässig — auch die Kommunikation in Textform im Sinne von § 126b BGB, insbesondere per E-Mail. Soweit das anwendbare Recht für eine bestimmte Erklärung zwingend die strenge Schriftform (handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) verlangt, bleibt dies unberührt.

18.4. Bezugnahmen auf die Wörter „einschließlich“, „insbesondere“ oder ähnliche Begriffe sind nicht als Einschränkung auszulegen, und allgemeine Begriffe, die durch das Wort „sonstige“ oder ähnliche Begriffe eingeleitet werden, sind nicht einschränkend auszulegen, weil ihnen Wörter vorangehen oder folgen, die eine bestimmte Kategorie von Handlungen, Angelegenheiten oder Dingen bezeichnen.

18.5. Begriffe, die ein Geschlecht bezeichnen, gelten für jedes Geschlecht; Begriffe, die Einzelpersonen bezeichnen, schließen Gesellschaften ein und umgekehrt; Begriffe in der Einzahl schließen die Mehrzahl ein und umgekehrt.

18.6. Eine Partei, die nach diesen AGB zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe berechtigt ist (einschließlich gemäß den Abschnitten 5.5, 8.2.3 und 9.2), verliert dieses Recht, wenn sie die andere Partei nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Kenntnisnahme des die Vertragsstrafe auslösenden Verstoßes oder Ereignisses über ihre Absicht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe informiert.

© 2026 dthn Technology Estonia OÜ
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Registernummer: 17157148 | USt-IdNr.: EE102917729

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